Satzung

Satzung der Alternative für Deutschland – Kreisverband Bautzen

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Kreisverband trägt den Namen Alternative für Deutschland, Landesverband Sachsen, Kreisverband Bautzen.

(2) Sitz der Geschäftsstelle des Kreisverbandes ist Bautzen.

(3) Der Kreisverband ist Teil des Landesverbandes Sachsen der AfD. Die Grenzen des Kreisverbandes Bautzen decken sich mit dem Territorium des Landkreises Bautzen.

(4) Der Kreisverband ist Teil der Bundespartei Alternative für Deutschland.

 

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer Satzung, Programm und Ziele der AfD anerkennt und einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Kreisverband Bautzen persönlich, auf dem Postweg oder auf dem elektronischen Weg einreicht.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand. Die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.

(3) Für die Beendigung der Mitgliedschaft sind die Regelungen der Landessatzung anzuwenden.

 

§ 3 Organe

Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.

 

§ 4 Ordnungsmaßnahmen

Für Ordnungsmaßnahmen gelten die Bestimmungen der Landessatzung.

 

§ 5 Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes.

(2) Ordentliche Kreisparteitage finden mindestens einmal jährlich statt.

(3) Die Einladung zum Kreisparteitag erfolgt mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe von Tagesordnung, Tagungsort, Datum und Uhrzeit. Die Einladung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(4) Außerordentliche Kreisparteitage können bei Bedarf auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen. Zwischen zwei außerordentlichen Kreisparteitagen muss ein Mindestzeitraum von sechs Monaten liegen, es sei denn, der Kreisvorstand beschließt einen kürzeren zeitlichen Abstand.

(5) Jeder ordnungsgemäß einberufene Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Kreisparteitag beschließt insbesondere:

– die Nominierung der Kandidaten für die Wahl zum Deutschen Bundestag und zum Sächsischen Landtag,

– die Nominierung der Kandidaten zu den Kommunalwahlen,

– das Wahlprogramm zu den Kommunalwahlen für den Landkreis Bautzen,

– die Nominierung der Delegierten zum Landesparteitag,

– die Wahl des Kreisvorstandes,

– die Entlastung des Kreisvorstandes nach erfolgtem Rechenschaftsbericht,

– die Entlastung des Schatzmeisters nach Abschluß des Jahresfinanzberichts.

(7) Über alle Kreisparteitage ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches in jedem Fall die gefassten Beschlüsse enthalten muss und vom Versammlungsleiter, Schriftführer und Kreisvorsitzenen zu bestätigen ist. Das Protokoll ist unverzüglich zu fertigen. Es kann in der Kreisgeschäftsstelle eingesehen werden.

(8) Jeder Kreisparteitag ist parteiöffentlich. Über die Zulassung oder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt der Kreisparteitag.

(9) Anträge zum Kreisparteitag sind beim Kreisvorstand mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Parteitag einzureichen.

 

§ 6 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 12 Vorstandsmitgliedern, die vom Kreisparteitag gewählt werden. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister,dem Schriftführer und weiteren Beisitzern. Ist eine Nachwahl aufgrund vorzeitigen Ausscheidens oder Abwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.

(2) Jeweils ein Vertreter jeder Regionalgruppe sollte als Beisitzer dem Kreisvorstand angehören.

(3) Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der kreisvorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan und erstellt Stellenbeschreibungen zum Geschäftsverteilungsplan.

(5) Der Kreisvorstand wird für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind gleichberechtigt. Jedoch hat der Schatzmeister ein einmaliges Vetorecht bei Beschlüssen, die die Finanzen des Kreisverbandes wesentlich belasten.

(6) Der Kreisvorstand ist dem Kreisparteitag gegenüber rechenschaftspflichtig.

(7) Die Mitglieder des Kreisvorstandes könnnen vom Kreisparteitag insgesamt oder einzeln mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.

(8) Beim Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder finden innerhalb von drei Monaten Nachwahlen statt, wenn der verbleibende Kreisvorstand weniger als fünf Mitglieder hat. Bis dahin bleibt der zahlenmäßig verminderte Kreisvorstand weiterhin beschlussfähig.

(9) Je zwei Kreisvorstandmitglieder vertreten den Kreisvorstand gemeinsam, darunter immer der Kreisvorsitzende oder der Schatzmeister.

 

§ 7 Regional- und Ortsgruppen

(1) Der Kreisvorstand kann Regional- und Ortsgruppen gründen, wenn die Anzahl der Mitglieder in dieser nichtselbstständigen Untergliederung mindestens 7 beträgt.

(2) Die Regional- und Ortsgruppen sind nicht selbstständig. Die Regional- und Ortsgruppen sind Teil des Kreisverbandes Bautzen und werden nur vom Kreisvorstand vertreten. Die Vertretung umfasst alle Rechtsgeschäfte, alle Finanzgeschäfte, sonstige Geschäfte und alle Äußerungen in der Öffentlichkeit und gegenüber von Behörden usw.

(3) Die Regional- und Ortsgruppe gibt sich einen Vorstand mit mind. 3 Mitgliedern, darunter ein Vorsitzender, Schriftführer und ein Beisitzer.

(4) Die Regional- und Ortsgruppen geben sich mit dem Kreisvorstand eine gemeinsame Geschäftsordnung, welche Zuständigkeiten, Aufgaben und Kontrollinstrumente regelt.

(5) Ein Vertreter der jeweiligen Regional- und Ortsgruppe soll Mitglied im Kreisvorstand sein.

 

§ 8 Wahlverfahren

Bewerber für Funktionen des Kreisverbandes haben eine Erklärung über eine etwaige Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit der DDR sowie ein Führungszeugnis vorzulegen, welches nicht älter als sechs Monate ist.

 

§ 9 Finanzen

(1) Der Kreisverband finanziert sich aus Sach- und Geldspenden, den Mitgliederbeiträgen und den Umlagen des Landesverbandes.

(2) Ein jährlicher Haushaltsplan ist vom Kreisvorstand zu erstellen und vom Kreisparteitag zu beschließen. Wenn absehbar ist, dass die Gesamtausgaben im jeweiligen Kalenderjahr um 20% über dem beschlossenen Haushaltsplan liegen werden, ist ein Nachtagshaushalt zu erstellen und vom Kreisparteitag zu beschließen.

(3) Der Kreisparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die einmal jährlich zu einem selbst gewählten Zeitpunkt die Konto-, Kassen- und Buchführung durch den Schatzmeister überprüfen. Über diese Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das sowohl dem Kreisparteitag als auch dem Landesschatzmeister vorzulegen ist. Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

§ 10 Satzungsänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur vom Kreisparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Änderungen der satzung bedürfen eines Quorums von 25 % der Mitglieder.

(3) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann in jedem Fall nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Kreisvorstand eingegangen ist. Beruht ein solcher Antrag jedoch auf

einer Empfehlung einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder des Freistaates Sachsen, so kann er auch ohne Antragsfrist auf dem Kreisparteitag zur Abstimmung gestellt werden.

 

§ 11 Ergänzendes Recht

(1) Im Übrigen gelten für alle Rechtsfragen,die in dieser Satzung nicht geregelt sind, die jeweils gültigen Vorschriften des AfD-Landesverbandes Sachsen entsprechend.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Bei Auflösung des Kreisverbandes ist das Vermögen dem AfD-Landesverband Sachsen zu übereignen.

(2) Sollte dieser Verband oder sein Rechtsnachfolger nicht mehr bestehen, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendungen können erst nach Einwilligung des Finanzamtes gefasst werden.

(3) Der Kreisverband Bautzen haftet nur mit seinem Parteivermögen. Eine finanzelle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss des Kreisparteitages vom 13.11.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.11.2013 außer Kraft.